Westfälischer Tennisverband - eMail von 07.05.2020
Sehr geehrte Vereinsvertreter,
seit dem heutigen Donnerstag sind die Tennisplätze in Westfalen durch das Land NRW wieder freigegeben. Darüber haben wir Sie bereits gestern, unmittelbar nach der Bekanntmachung, in einer kurzen Mail informiert. Das heißt nicht, dass jeder Verein zwangsläufig die Plätze öffnen muss. Entscheidend für die Öffnung ist die Einhaltung der vom Land NRW herausgegebenen „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 7. Mai 2020 gültigen Fassung, § 4 (4):
„Erlaubt ist der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.“
Ordnungsämter können Kontrollen durchführen und bei Nichteinhalten der Maßnahmen die Anlage gegebenenfalls schließen.
Verständlicherweise haben einige Vereine letzte Fragen zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs auf ihren Anlagen.
Der WTV orientiert sich an der aktuellen, vom Land NRW herausgegebenen Verordnung, kann überdies aber keine eigenen Verbote oder Genehmigungen aussprechen, sondern lediglich Empfehlungen und Ratschläge zum Umgang mit dieser speziellen Situation geben.
In jedem der rund 800 Vereine in Westfalen finden sich unterschiedliche Rahmenbedingungen in Bezug auf die Größe der Anlage und die baulichen Gegebenheiten.
Aus diesem Grund kann der WTV keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Hier sollten die Vereinsvertreter, auf Basis der Verordnung vom Land NRW und den Empfehlungen und Ratschlägen des WTV, die individuellen Bedingungen ihres Vereins beachten und eigenständig sowie verantwortungsvoll entscheiden, was möglich ist und was nicht.
Am allerwichtigsten ist dem Westfälischen Tennis-Verband - neben den vielen Verordnungen, Richtlinien und Regeln - die Gesundheit seiner Mitglieder. Bitte bleiben Sie auch in den kommenden Wochen umsichtig, handeln Sie verantwortungsbewusst und im Sinne der Gemeinschaft.
Die Antworten auf die häufigsten Fragen sind im Folgenden zusammengefasst:
Ist Doppel grundsätzlich erlaubt?
Ja, sofern in dieser Konstellation der Mindestabstand von 1,5m eingehalten wird. Jeder Tennisverein kann entscheiden, ob er seinen Mitgliedern das Doppelspiel ermöglichen möchte.
Ist Training mit mehr als zwei Personen erlaubt?
Ja, sofern der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,5m eingehalten wird. Letztendlich müssen Trainer und Tennisschulen selber entscheiden, unter welchen Umständen und in welcher Form sie den Abstand einhalten können.
Wie sehen die Aufgaben des Corona-Beauftragten genau aus?
Der vom Verein benannte Corona-Beauftragte sollte über die behördlichen Auflagen informiert sein und als Ansprechpartner fungieren.
Die Funktion kann auch von mehreren Personen übernommen werden. Die einzelnen Maßnahmen / Richtlinien (siehe aktualisierte Richtlinie des WTV im Anhang) müssen allen Mitgliedern bekannt sein (z.B. durch Aushang, Mailing, Homepage etc.). Der Corona-Beauftragte kann für die Nichteinhaltung der Maßnahmen/Richtlinien nicht belangt werden. Ein Fehlverhalten kann jedoch z.B. durch das Ordnungsamt zu einer Schließung der Anlage führen.
Muss dokumentiert werden, wer zu welcher Zeit auf der Anlage ist oder war?
Im Falle einer Ansteckung kann eine Nachverfolgung u.U. aber hilfreich sein, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Wo soll das Desinfektionsmittel positioniert werden?
Desinfektionsmittel sollte an den Toiletten und den dazugehörigen Waschbecken zur Verfügung stehen.
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